ESF-Sonderregelungen im Zusammenhang mit Covid-19
Die Verwaltungsbehörde für den Europäischen Sozialfonds in Österreich hat eine Reihe von Sonderregelungen aufgestellt, um ESF ko-finanzierte Projekte im Umgang mit den Auswirkungen der Coronakrise zu unterstützen.
Die von der Bundesregierung gesetzten Maßnahmen zur Eindämmung der Covid19-Pandemie betreffen auch viele Kurse, Aktivitäten und Beratungen der österreichischen ESF-Projekte. Ziel der ESF Verwaltungsbehörde ist es daher die Finanzierung dieser betroffenen Projekte auch weiterhin sofern möglich aufrecht zu erhalten und den reibungslosen Übergang in den Normalbetrieb zu ermöglichen.
Aus diesem Grund treten mit 1. März 2020 Sonderregelungen in Kraft für Maßnahmen, die auf Grundlage des CoVid-19 Maßnahmengesetz (BGBL Nr. 12/2020) ganz oder teilweise ausgesetzt, verschoben oder gänzlich oder teilweise storniert werden mussten.
Die Sonderregelungen enthalten insbesondere Erleichterungen in der formellen Vorgehensweise zur Anpassungen von Projekten sowie bei der finanziellen Abrechnung. Änderungen bei Projektlaufzeiten, Aufstockung der finanziellen Mittel oder die verstärkte digitale Durchführung von Projektinhalten können so schneller implementiert werden. Geregelt wird außerdem die Abrechnungsfähigkeit von Kosten, die auch während der Umsetzungspausen anfallen, wie z.B. Mieten und Personal.
Diese Regelungen sind längstens bis 31.12.2020 gültig.